Ziele und Zeitplan

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie

Die "Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik" (EG-Wasserrahmenrichtlinie - EG-WRRL) ist nach zwölfjähriger Vorbereitung mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft am 22.12.2000 in Kraft getreten. Die Richtlinie gilt europaweit für das Grundwasser, die Seen, die Fließgewässer sowie für die Küstengewässer bis zur ersten Seemeile.

Zentrales Ziel der EG-WRRL ist ein europäischer Gewässerschutz auf einem einheitlichen und hohen Niveau. Hierfür gibt sie vor, nach einheitlichen Kriterien innerhalb der EU einen guten Zustand der Gewässer innerhalb vorgegebener Fristen zu erreichen. Als Instrumente hierzu sieht die Richtlinie vor:

  • eine flusseinzugsgebietsbezogene Bewirtschaftung der Gewässer,
  • ganzheitliche Bewertungsansätze für das Grundwasser und die Oberflächengewässer (Flüsse, Seen) einschließlich der Übergangs- und Küstengewässer,
  • neben strukturellen und chemischen Gütezielen für die Gewässer vor allem biologische Güteziele als Leitgröße,
  • verbindliche und relativ kurze Fristen für das Erreichen der Ziele,
  • wirtschaftliche Instrumente, die den nachhaltigen und effizienten Umgang mit Wasser fördern und
  • eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Planung und Umsetzung der notwendigen Maßnahmen

Ziele und Instrumente

In der Präambel der EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) heißt es: „Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“

Daraus ableitend verfolgt die EG-WRRL im Wesentlichen zwei Zielsetzungen:

  1. Abbau der Defizite und Inkonsistenzen der bisherigen Regelungen und Aufbau einer modernen europäischen Wasserpolitik durch die Schaffung eines Ordnungsrahmens für eine kohärente und nachhaltige Wasserwirtschaft.
  2. Erreichung eines mindestens „guten Zustands“ der Oberflächengewässer (d.h. ökologisch und chemisch) und eines „guten mengenmäßigen und chemischen Zustands“ des Grundwassers der Europäischen Union. Für künstliche und erheblich veränderte Gewässer ist das „gute ökologische Potential“ zu erreichen.

Daneben definiert die Richtlinie eine Vielzahl weiterer Umweltziele wie z.B. die Vermeidung einer Verschlechterung der Gewässer, den Schutz und die Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme, die schrittweise Reduzierung und Eliminierung prioritärer gefährlicher Stoffe in der Meeresumwelt (anthropogene synthetische Stoffe), die Trendumkehr hinsichtlich der Verschmutzung des Grundwasser usw..

Zeitplan

Mit dem Tag der Veröffentlichung der EG-Wasserrahmenrichtlinie am 22.10.2000 im Amtsblatt fiel der Startschuss für eine integrierte Gewässerschutzpolitik in Europa, die auch über Staats- und Ländergrenzen hinweg eine koordinierte Bewirtschaftung der Gewässer innerhalb der Flusseinzugsgebiete bewirken wird.

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) enthält eine ganze Reihe von Fristen, innerhalb derer die rechtliche Umsetzung, die Bestandsaufnahme, die Überwachungsprogramme, die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne fertig gestellt sein müssen und vor allem, wann das Ziel eines guten Gewässerzustandes erreicht werden soll.

Eine Übersicht der Fristen der EG-Wasserrahmenrichtlinie kann hier heruntergeladen werden.